Grundsätzlich ist das möglich. In der Praxis zeigt sich aber, dass die Konsulate kaum Personal für diese Aufgabe bereitstellen und sich daher die Terminvergabe entsprechend verzögert. Auch nehmen die Konsulate zumeist nur Anträge von Einzelpersonen entgegen.
Bei Jugendlichen aus Nicht-EU-Ländern gelten die Abkommensregelungen mit dem direkten Ersuchen nicht. In solchen Fällen muss geprüft werden, ob eventuell bilaterale Abkommen zwischen der Russischen Föderation und dem Herkunftsland vorliegen, andernfalls muss für die Beantragung eine Einladung der FMS (Föderalen Migrationsbehörde) ausgestellt werden.
Da es im Ermessen der beteiligten Konsulate liegt, empfiehlt es sich diese oder die Visa-Zentren um Unterstützung zu bitten. Ein Recht auf eine Kostenfreiheit besteht leider nicht.
Grundsätzlich dürfen sich die Visa-Zentren und Konsulate auch weitere Unterlagen vorlegen lassen, wenn Zweifel auszuräumen sind, die den Zweck der Reise betreffen. Sollte ein anderer Zweck unterstellt werden, sind andere Unterlagen vorzulegen.
Im Regelfall empfehlen wir zu prüfen, inwieweit alle Unterlagen den gleichen Zweck (Jugend/Schüleraustausch) beschreiben. Sollte es dennoch Zweifel seitens des Visa-Zentrums oder Konsulats geben, wenden Sie sich gerne an die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch. Wir werden versuchen, dann zu vermitteln.
Die Beratung durch die Stiftung Deutsch-Russischer Jugendaustausch erfolgt ausschließlich für den Austausch im Rahmen des Jugendaustauschabkommens. Andere Bereiche setzen teilweise andere Bedingungen/Unterlagen voraus und können von der Stiftung nicht abgedeckt werden.
Wenn das jeweilige Projekt einen eindeutigen Jugendaustauschbezug aufweist, empfiehlt es sich den jeweils anderen Aspekt bei der Beantragung nachrangig zu behandeln.
Es kann vorkommen, dass das Konsulat ansonsten von anderen Voraussetzungen ausgeht und Unterlagen nachgereicht werden müssen. Auch hier gilt: Je eindeutiger die Papierlage für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Visa-Zentrum, desto geringer das Risiko weitere Unterlagen vorlegen oder Gebühren zahlen zu müssen.
(Stand 01.09.2015)
Laut russischer Gesetzgebung ist die Einreise von Ausländern und Staatenlosen nach Russland durch den russisch-weißrussischen Abschnitt der Staatsgrenze der Russischen Föderation nur an den zugelassenen Grenzübergangsstellen erlaubt, wobei die Grenzkontrolle obligatorisch ist.
Im Straßen- sowie Schienenverkehr auf dem russisch-weißrussischen Abschnitt der Staatsgrenze der Russischen Föderation sind keine für den internationalen Verkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen errichtet, sodass keine Grenzkontrolle von Personen und Verkehrsmitteln erfolgen kann.
Die Benutzung der für den Straßen- sowie Schienenverkehr zugelassenen Grenzübergangsstellen zwischen Russland und Weißrussland durch ausländische Staatsbürger und Staatenlose ist ein Verstoß gegen das nach Maßgabe internationaler Rechtsvorschriften festgelegte Verfahren zum Übertreten der Staatsgrenze der Russischen Föderation unabhängig davon, ob ein Visum oder Erlaubnis zur ständigen oder vorübergehenden Wohnsitznahme in Russland oder Weißrussland vorliegt.
(Quelle: https://russische-botschaft.ru/de)